Satzung 2025


Vorläufig !

Stand 15.03.2025 nach der Mitgliederversammlung
Muss noch dem Amtsgericht vorgelegt werden.



PARAGRAPH 01 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.1) Der Verein führt den Namen Kleingartenanlage „Am Storchennest“ e.V. Garzau-Garzin und ist seit dem 27. September 1990 unter der Registernummer VR 82 des Amtsgerichtes Strausberg und ab dem 19. Dezember 2006 unter der Registernummer VR 3355 FF in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt/Oder eingetragen. 


(1.2) Der Sitz des Vereins ist 15345 Garzau-Garzin, Strausberger Straße 2.


(1.3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


PARAGRAPH 02 - Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

(2.1) Zweck des Vereins sind ausschließlich die Ausübung, Pflege und Förderung des Kleingartenwesens sowie die diesbezügliche fachliche Betreuung seiner Mitglieder.


(2.2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerische Zwecke nach dem Bundeskleingartengesetz sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Kleingärtnerei.


(2.3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2.4) Er setzt sich für die Erhaltung und Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Dazu pflegt er eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Gemeindevertretung und den zuständigen Ämtern.


(2.5) Die Tätigkeit der Mitglieder dient dem Erhalt des Kleingartencharakters ihrer Nutzflächen entsprechend dem Bundeskleingartengesetz sowie der Erholung, Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, der Förderung der Gesundheit und der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.


(2.6) Der Verein fördert das Interesse seiner Mitglieder an einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.


(2.7) Im Rahmen seiner Möglichkeiten stellt sich der Verein die Aufgabe, durch Fachberatung und praktische Unterstützung die Mitglieder bei der Ausübung des Kleingartenwesens zu unterstützen und durch Pflege der Geselligkeit die Gemeinschaft zu fördern.


(2.8) Der Vorstand des Vereins schließt mit den Mitgliedern Pachtverträge ab. Grundlage bildet der Pachtvertrag zwischen der Gemeinde Garzau-Garzin und dem Verein. Die Bestimmungen dieser Satzung sind Bestandteil des Inhalts der Pachtverträge.


(2.9) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vereins erfolgt ehrenamtlich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


(2.10) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen, kleingärtnerischen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §670 Bürgerliches Gesetzbuch für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine vom Verein beauftragte Tätigkeit, entstanden sind. 

Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Portokosten usw. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe wie sie durch gesetzliche Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Der Auftraggeber (Verein) ist zum Ersatz verpflichtet. Es sind die tatsächlichen Kosten abzurechnen. 


(2.11) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


(2.12) Das Gebot der Selbstlosigkeit bestimmt, dass der gemeinnützige Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden darf. Ausnahmen sind Zuwendungen wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und angemessen sind. Das sind zum Beispiel Jubiläen im Verein, 70. Geburtstag und darüber hinaus, Kranzgebinde bei verstorbenen Mitgliedern, Betreuung bei Vereinsanlässen etc. Die finanzielle Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.


PARAGRAPH 03 - Erwerb der Mitgliedschaft

(3.1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 


(3.2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung.


(3.3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung sowie Übergabe der Gartenordnung des Vereins wirksam. 


(3.4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft kann je nach Situation ein Pachtvertrag geschlossen werden. Dieser regelt die Nutzung einer Parzelle.


PARAGRAPH 04 - Rechte der Mitglieder

(4.1) Jedes Mitglied ist berechtigt:

(4.1a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

(4.1b) alle vereinseigenen Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu nutzen,

(4.1c) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.


PARAGRAPH 05 - Pflichten der Mitglieder

(5.1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

(5.1a) diese Satzung, den Kleingartennutzungsvertrag und die Kleingartenordnung der Kleingartenanlage einzuhalten und sich nach ihren Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen und zu verhalten;

(5.1b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an der Umsetzung mitzuwirken;

(5.1c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung des Kleingartens sowie aus Gemeinschaftsinteressen zum Fortbestand des Vereins ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten bzw. zu begleichen;

(5.1d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen;

(5.1e) für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbeitrag zu entrichten;

(5.1f) Änderungen von Personendaten wie Anschrift, Telefon, E-Mail sowie erforderliche Notfallkontakte sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.


PARAGRAPH 06 - Beendigung der Mitgliedschaft 

(6.1) Die Mitgliedschaft endet durch:

(6.1a) freiwilligen Austritt,

(6.1b) Ausschluss,

(6.1c) Tod.


(6.2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Damit erlischt diese allgemeine sich aus dem Bundeskleingartengesetz ergebende Verpflichtung für den Pächter nicht. Bei Bestehenbleiben des Pachtverhältnisses nach Beendigung der Mitgliedschaft kann weiterhin eine Verwaltungszulage gefordert werden. Entsprechende Verweigerung dieser geldlichen oder auch darüber hinaus sonstigen Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages gem. § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(6.3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

(6.3a) die ihm auf Grund der Satzung, dem Pachtvertrag oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung einzuhaltenden Pflichten schwerwiegend verletzt;

(6.3b) durch sein Verhalten oder von ihm auf der Kleingartenanlage geduldete Personen schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht/begehen, die insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertrauensverhältnisses nicht zugemutet werden kann;

(6.3c) im Geschäftsjahr mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt;

(6.3d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt, ohne den Vorstand zu informieren.


(6.4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen. Kann das Mitglied wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.


(6.5) Der Ausschluss eines Mitgliedes sollte letztes Mittel sein. Im Regelfall muss dem Ausschluss die Verhängung einer Sanktion gem. § 7 vorausgegangen sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Er ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch ein mit dem Verein bis dahin bestehendes Pachtverhältnis über einen Kleingarten.


PARAGRAPH 07 -  Sanktionen

(7.1) Bei Verstößen gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Pachtvertrag oder bei Nichterfüllung von Beschlüssen kann der Vorstand im Ergebnis eines vereinsinternen Verfahrens folgende Sanktionen gegen Mitglieder verhängen: 

(7.1a) Schriftliche Mahnung,

(7.1b) Schriftliche Abmahnung,

(7.1c) Geldbuße in Höhe von 250,- EURO.


(7.2) Eine verhängte Sanktion ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.


(7.3) Das betreffende Mitglied hat das Recht, die Sanktion von der unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Dazu hat es mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand einen schriftlichen Antrag zu übergeben.


PARAGRAPH 08 -  Organe des Vereins 

(8.1) Die Organe des Vereins sind:

(8.1a) die Mitgliederversammlung,

(8.1b) der Vorstand,

(8.1c) die Revisionskommission.


PARAGRAPH 09 -  Die Mitgliederversammlung 

(9.1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 


(9.2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, Stellv. Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Zusatzanträge zur Tagesordnung gemäß Einladung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet, ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird. Zu Beginn der Mitgliederversammlung stimmen die Mitglieder über die Änderung der Tagesordnung ab.


(9.3) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.


(9.4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, entscheiden nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.


(9.5) Zur Behandlung interessierender Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.


(9.6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(9.6a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen;

(9.6b) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder Auflösung sowie über alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge;

(9.6c) jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Revisionskommission, Beschlussfassung zu den Berichten und Entlastung des Vorstandes;

(9.6d) Wahl des Vorstandes;

(9.6e) Wahl der Revisionskommission;

(9.6f) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.;

(9.6g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;


(9.7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokollbuch festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokollbuch liegt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder beim Protokollführer bereit.


PARAGRAPH 10 -  Der Vorstand

(10.1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal aus acht Mitgliedern:

(10.1a) dem Vorsitzenden,

(10.1b) zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,

(10.1c) dem Kassenwart,

(10.1d) weiteren Vorstandsmitgliedern.


(10.2) Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 10 (1) a) – c), dieser Satzung ist nicht zulässig.


(10.3) Der Vorsitzende und die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein in Gesamtvollmacht im Außenverhältnis.


(10.4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellv. Vorsitzender und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.


(10.5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(10.5a) In Wahrnehmung obliegender Pflichten entstehende Reisekosten und weitere Verauslagungen werden vom Verein erstattet. Die Vorstandsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Entgeltzahlung auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz erhalten. Die Entscheidung über die Höhe trifft die Mitgliederversammlung.

(10.5b) Es besteht Haftungsausschluss für Mitglieder des Vorstandes bei Schäden, die während der Erfüllung der Aufgaben entstehen, außer solche, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen.


(10.6) Aufgaben des Vorstandes:

(10.6a) laufende Geschäftsführung des Vereins;

(10.6b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Organisation der Ausführung ihrer Beschlüsse;

(10.6c) Verwaltung und Organisation der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.


(10.7) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können zu speziellen Fragen Kommissionen berufen werden.


PARAGRAPH 11 -  Schlichtungsverfahren

(11.1) Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, der Gartenordnung oder dem Pachtvertrag ergeben, ist in einer öffentlichen Vorstandssitzung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Werden die Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren beigelegt, können die betreffenden Mitglieder oder der Vorstand eine Klärung durch die Mitgliederversammlung oder nachfolgend eine zivilrechtliche Klärung anstreben.


PARAGRAPH 12 -  Finanzierung des Vereins

(12.1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie seine Verpflichtungen gegenüber Dritten aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.


(12.2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das Folgejahr beschließt die Mitgliederversammlung.


(12.3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.


(12.4) Über die Notwendigkeit, die Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(12.5) Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.


(12.6) Erzielte Einnahmen werden für die Anschaffung von Geräten sowie für die Pflege, Instandhaltung und Wartung der gemeinschaftlichen Bauten, Anlagen und Geräte verwendet.


PARAGRAPH 13 -  Kassenführung

(13.1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, erledigt alle Kassengeschäfte und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.


(13.2) Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder der Stellvertretenden Vorsitzenden mit Gegenzeichnung durch den Kassenwart vorzunehmen.


(13.3) Der Kassenwart ist dem Vorstand, der Mitgliederversammlung und der Revisionskommission jährlich rechenschaftspflichtig.


PARAGRAPH 14 -  Kassenführung

(14.1) Die Mitgliederversammlung wählt in Verbindung mit der Wahl des Vorstandes eine Revisionskommission, die mindestens aus drei Mitgliedern des Vereins besteht.


(14.2) Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Ihre Wiederwahl ist möglich.


(14.3) Die Aufgaben der Revisionskommission bestehen in der Kontrolle der Arbeit des Vorstandes und des Kassenwartes. Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.


(14.4) Die Revisionskommission hat das Recht, an allen planmäßigen und außerplanmäßigen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorsitzende der Revisionskommission hat das Recht, vom Vorstand das Abstellen von festgestellten Verletzungen der Satzung oder anderen Regelverstößen zu verlangen. Auf Antrag der Revisionskommission muss der Vorstand eine Vollversammlung einberufen.


(14.5) Die Revisionskommission prüft die Einhaltung der Beschlüsse und überwacht die Erfüllung der Vorschläge, Hinweise und Anfragen der Mitglieder sowie die Verwaltung der materiellen Werte des Vereins. Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, ständig sachlich und rechnerisch zu prüfen. Zum Abschluss des Geschäftsjahres führt die Revisionskommission eine Gesamtprüfung durch und erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.


(14.6) Es besteht Haftungsausschluss für Mitglieder der Revisionskommission bei Schäden, die während der Erfüllung der Aufgaben und durch Fahrlässigkeit entstehen.


PARAGRAPH 15 -  Auflösung des Vereins

(15.1) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für kleingärtnerische gemeinnützige Zwecke. Die Verwendung ist nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt und dessen Zustimmung gestattet.


(15.2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


PARAGRAPH 16 -  Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutz

(16.1) Zur Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Kleingartenanlage sind alle Vereinsmitglieder aufgerufen.


(16.2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder des Vereins erfolgt auf der Grundlage Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung und ausschließlich für Vereinszwecke.


(16.4) Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten auf der Homepage und Angaben zum Umfeld der Person sind nur mit Zustimmung des Betreffenden gestattet.


PARAGRAPH 17 -  Inkrafttreten der Satzung

(17.1) Vorliegende Satzung der Kleingartenanlage „Am Storchennest“ e.V., Garzau-Garzin wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. März 2025 beschlossen. Sie erlangt ihre Wirksamkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister.


(17.2) Wirksame Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister.


PARAGRAPH 18 -  Beschlüsse

(18.1) In einer Gartenordnung sind Regelungen für die Gestaltung und Nutzung der Kleingärten, zur Gewährleistung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit sowie für das Zusammenleben in der Kleingartenanlage zu treffen.


(18.2) Die Satzung und Gartenordnung sind Bestandteile des Pachtvertrages und jedem Vereinsmitglied auszuhändigen.


(18.3) Bisherige Beschlüsse der Kleingartenanlage „Am Storchennest“ e.V. Garzau-Garzin behalten ihre Gültigkeit. Die Aufhebung oder Änderung bestehender Beschlüsse kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.


PARAGRAPH 19 -  Gerichtsstand und Erfüllungsort

(19.1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.


© Kleingartenanlage "Am Storchennest" e.V. Garzau-Garzin